Elterliche Sorge

Allgemeines zur "elterlichen Sorge"

Sind die Eltern des Kindes bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und heiraten sie einander später, steht Ihnen mit der Heirat die gemeinsame elterliche Sorge zu.
Heiraten die Eltern des nichtehelichen Kindes einander nicht, besteht die Möglichkeit der Abgabe einer übereinstimmenden Sorgeerklärung durch öffentliche Beurkundung z.B. beim Jugendamt oder Notar (§ 1626a BGB). Diese Erklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und darf nicht mit einer Bedingung oder Befristung verbunden werden.
Wird keine übereinstimmende Sorgeerklärung für das nichteheliche Kind abgegeben, so bleibt die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter des Kindes. Der Kindesvater hat jedoch aufgrund des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 die Möglichkeit, einen Antrag auf die Erlangung der Mitsorge für das gemeinschaftliche Kind zu stellen und die Mitsorge zu erhalten, auch wenn die Mutter des gemeinschaftlichen Kindes dem nicht zustimmt.

Ein entsprechender Antrag auf elterliche Mitsorge muss zum zuständigen Familiengericht gestellt werden.

Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Im Bereich der elterlichen Sorge besteht keine Verpflichtung sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Gerade aber weil die Regelung der elterlichen Sorge in den höchstpersönlichen Bereich der Beteiligten, nämlich der Eltern und des Kindes eingreift, sind entsprechende Streitigkeiten, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, meist mit sehr starken Emotionen und subjektiven Sichtweisen verbunden. Es ist deshalb durchaus anzuraten sich eines fachkundigen Anwalts zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu bedienen, damit eine sachgerechte Lösung, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung, die allerdings auch Ihre Interessen und die Interessen des Kindes berücksichtigt, gefunden werden kann.
Hierbei steht Ihnen die Kanzlei Benedikt Probst mit ihrer jahrzehntelangen Erfahrung im Familienrecht und im Bereich der elterlichen Sorge gerne hilfreich zur Seite.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst insbesondere die Personensorge und die Vermögenssorge aber auch die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes.

Die Personensorge umfasst insbesondere die tatsächliche Sorge für das Wohlergehen des Kindes, die Pflege , die Beaufsichtigung und Erziehung, die medizinische Versorgung, das Schulbestimmungsrecht, das Recht der Namensgebung, die Gesundheitsfürsorge und insbesondere auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches von besonderer Bedeutung ist.
Der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat darüber zu entscheiden, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Vermögenssorge umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren und zwar sowohl in rechtlicher, wie auch in tatsächlicher Hinsicht.

Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge

Da bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge die elterliche Sorge von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird, ist gerade das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei getrennt lebenden Eltern von herausragender Bedeutung.

Besteht keine Einigung darüber, bei wem das gemeinschaftliche Kind bei getrennt lebenden Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist es erforderlich durch einen entsprechenden Antrag zum Familiengericht isoliert einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu stellen.

Regelung sonstiger isolierter Teile der elterlichen Sorge

Auch bei anderen Bereichen der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung kann für bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge isoliert ein entsprechender Antrag auf Regelung beim Familiengericht gestellt werden, wenn bei den Eltern Meinungsverschiedenheiten bestehen. Es wird dann für diese Angelegenheit einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge vom Familiengericht übertragen werden, wenn davon auszugehen ist, dass dieser Elternteil besser geeignet ist, über diese Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht.

Einstweilige Anordnung als Eilverfahren

Ist es erforderlich im Bereich der elterlichen Sorge schnellstmöglich eine vorläufige Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, um im Rahmen dieses Eilverfahrens, gegebenenfalls ohne mündliche Verhandlung, eine vorläufige Entscheidung des Gerichts zu erhalten.

Kindeswohl

In allen Fällen der gerichtlichen Regelung betreffend die elterliche Sorge geht es ganz entscheidend um das Wohl des minderjährigen Kindes.
Die Berücksichtigung des Kindeswohls ist von zentraler Bedeutung, weshalb in einem entsprechenden Verfahren die tatsächliche Gesamtsituation beider Eltern des Kindes aufgeklärt werden muss. Hierzu bedient sich das Gericht des zuständigen Jugendamts, welches im Rahmen eines Verfahrens über die elterliche Sorge beauftragt wird, einen entsprechenden Bericht zu fertigen. Gegebenenfalls wird für das minderjährige Kind vom Gericht ein so genannter Verfahrensbeistand bestellt, der die Rechte des Kindes zu wahren hat und seinerseits ebenfalls dem Gericht einen entsprechenden Bericht fertigt.

In geeigneten Fällen ist das minderjährige Kind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in Abwesenheit der Eltern vom Gericht anzuhören, bevor eine Entscheidung des Gerichts erfolgt.

Da das Kindeswohl im Bereich der elterlichen Sorge im Vordergrund steht, sollte sowohl vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, aber auch während des gerichtlichen Verfahrens immer versucht werden, die Meinungsverschiedenheiten der Eltern durch eine Einigung zu bereinigen, wenn das Ergebnis der Einigung dem Kindeswohl entspricht.
Es darf nicht übersehen werden, dass das Kind bei Streitigkeiten der Eltern sehr schnell in einen Loyalitätskonflikt gelangen kann, da das Kind, je nach Alter des Kindes, grundsätzlich bemüht sein wird, den Wünschen eines jeden der beiden Elternteile gerecht zu werden. Der hieraus entstehende Konflikt kann auf Dauer zu schweren Schäden bei dem Kind führen. Kommt es zwischen den Elternteilen zu einer Einigung bzw. zu einem Vergleich, der auch tatsächlich von beiden Elternteilen getragen wird, so wird auch das Kind keinem Loyalitätskonflikt mehr ausgesetzt sein. Es erübrigt sich dann auch eine Anhörung des Kindes durch das Gericht.

Ist eine dem Kindeswohl entsprechende Einigung nicht zu erreichen, ist darauf hinzuwirken, das gerichtliche Verfahren nach Möglichkeit zu einem schnellstmöglichen Abschluss durch eine gerichtliche Entscheidung zu bringen, um so die Belastung für das Kind möglichst gering zu halten.

Zu berücksichtigen ist, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung der Kindeswille grundsätzlich nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, jedoch erst mit wachsendem Alter des Kindes und der damit einhergehenden entsprechenden Reife des Kindes an Bedeutung gewinnt.
Ab einem Alter von 12 bis 14 Jahren wird gegen den Willen des Kindes, wenn dieser Wille nicht völlig unvernünftig ist, eine Entscheidung des Kindes zur elterlichen Sorge, insbesondere zum Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, getroffen werden können, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.

Ende des elterlichen Sorgerechts

Das elterliche Sorgerecht endet mit der Volljährigkeit des Kindes oder aber vor Volljährigkeit des Kindes durch die gerichtliche Entziehung der elterlichen Sorge oder Teilbereichen der elterlichen Sorge, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls droht. Es muss hierbei jedoch ein triftiger Grund vorlieg en, etwa Verwahrlosung, Drogengebrauch, häusliche Gewalt oder ähnliches.

Eine solche Entziehung der elterlichen Sorge durch das Gericht kann auch ohne Antrag von Amts wegen erfolgen.