Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird auch bei getrennt Lebenden und noch bestehender Ehe gewährt. Die Zahlungen erfolgen für den Zeitraum ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Voraussetzung ist, dass zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft besteht. Es kann auch ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung der Eheleute gegeben sein, sofern der Wohn- und Schlafbereich getrennt sein. 

Es besteht meist kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn beide Eheleute kinderlos sind und das Einkommen ungefähr auf gleicher Höhe liegt, oder die Ehepartner nur über einen kurzen Zeitrahmen miteinander gelebt haben.

Gerne berate ich Sie zu Ihren Ansprüche bzw. Pflichten bezüglich Trennungsunterhalt. Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt nur ca. 600 Meter Fußweg vom Familiengericht in Augsburg entfernt, am Königsplatz in der Hermanstraße 5, 86150 Augsburg.

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