Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Grundsätzlich endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Rechtskraft der Scheidung.
Sind sich die Ehegatten einig kann der Zugewinnausgleich auch bereits vor einer Rechtskraft der Scheidung dadurch durchgeführt werden, dass die Eheleute eine notarielle Urkunde errichten, in der sie sich über die Höhe des Zugewinnausgleichs einigen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren.
Kann keine Einigung herbeigeführt werden, besteht die Möglichkeit auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens vorzeitig den Zugewinnausgleich durchzuführen und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden, indem durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht ein Antrag auf die Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs eingereicht wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten mindestens seit drei Jahren voneinander getrennt leben.
Gerne bin ich bereit SIe in dieser Angelegenheit außergerichtlich zu beraten und gegebenenfalls gerichtlich zu vertreten.
Telefon: +49 (0)821 38 007
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