Kindesumgang

Besuchsrecht und Umgangsrecht bezeichnen den Kontakt desjenigen Elternteils mit einem minderjährigen Kind, bei dem das Kind nicht lebt, bzw. nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.

Das Umgangsrecht sollte also möglichst einvernehmlich und unter bestmöglicher Berücksichtigung der individuellen Umstände gestaltet werden.

Grundsätzlich sieht das Umgangsrecht vor, dass die Besuche des Kindes in den Räumen des Elternteils stattfinden, der den Umgang hat. Das Kind kann so das Lebensumfeld des Elternteils kennenlernen, bei dem es nicht lebt, und eine eigenständig und tragfähige Beziehung zu diesem Elternteil entwickeln und erhalten. Nur ausnahmsweise wird der Umgang in Räumen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, durchgeführt, z.B. wenn das Kind klein ist und lange Fahrten zur Wohnung des anderen Elternteils dem Kind nicht zumutbar sind. In diesen Fällen besteht aber, je nach Jahreszeit, die Möglichkeit, die Umgangszeiten in Einrichtungen, wie Tiergarten, Freizeitbad usw. zu verbringen. Das Umgangsrecht macht hierfür keine genauen Vorgaben.

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